Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist wie das Patent ein technisches Schutzrecht. Es wird für technische Erfindungen erteilt, die neu sind und denen ein erfinderischer Schritt innewohnt. Seit der Entscheidung Demonstrationsschrank (BGH Beschluss X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006) sind die Anforderungen an den erfinderischen Schritt gleichzusetzen mit den Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit.
Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich u.A. vom Patent dadurch, dass es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, d.h., sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird es eingetragen. Das hat den Vorteil, dass kein Prüfungsverfahren stattfindet und sofort ein Schutzrecht besteht aus welchem vorgegangen werden kann. Der Nachteil ist, dass auf Antrag des Gegners das Schutzrecht im Verletzungsfall auf Wirksamkeit überprüft wird.
Das Gebrauchsmuster bietet daher ein geringeres Mass an Rechtssicherheit zu Gunsten des Inhabers.
Bei geeigneter Anwendung des Gebrauchsmusterrechts, vorzugsweise in Kombination mit dem Patentrecht, stellt sich das Gebrauchsmuster allerdings als ein nützliches und flexibles Instrument vor Allem zur Erlangung eines schnellen und unkomplizierten Rechtsschutzes dar.