Einstweilige Verfügung
Auch im vorläufigen Rechtsschutz kann Unterlassung geltend gemacht werden. Ebenso wie im Hauptverfahren ist Doppelvertretung möglich. Vorsicht ist aus Sicht des Verletzten geboten: Wer zu lange wartet widerlegt sich selbst die - im einstweiligen Rechtsschutz stets erforderliche - Eilbedürftigkeit. Wer mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen sich selbst rechnet kann sich schon präventiv mit der sog. Schutzschrift verteidigen.